Die De-minimis-Verordnung (VO 2023/2831 vom 13. Dezember 2023) und die DAWI-De-minimis-Verordnung (VO 2023/2832 vom 13. Dezember 2023) regeln die Förderungen, die aufgrund ihres geringen Volumens unter eine Bagatellgrenze (De-minimis-bzw. DAWI-De-minimis-Schwellenwert) fallen. Dabei wird davon ausgegangen, dass infolge der geringen Höhe der Zuwendung keine Wettbewerbsverfälschung droht und keine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels erfolgt. Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro bzw. 750.000 Euro bei DAWI-De-minimis-Beihilfen nicht übersteigen.
Die Stelle, die die Beihilfe gewährt, muss dem Unternehmen hierüber eine De-minimis-Bescheinigung ausstellen. Das Unternehmen
wiederum ist verpflichtet, bei Antragstellung eine De-minimis- bzw. DAWI-De-minimis-Erklärung abzugeben, das ist eine Übersicht
über die innerhalb von drei Jahren erhaltenen De-minimis-bzw. DAWI-De-minimis-Beihilfen.
Im Rahmen der letzten Änderung der De-minimis-Verordnung und der DAWI-De-minimis-Verordnung hat die Europäische Kommission (KOM)
beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2026 alle gewährten De-minimis-und DAWI-De-minimis-Beihilfen in
ein Zentralregister eingetragen werden müssen. Mittelfristig soll hierdurch die Verpflichtung zur Abgabe einer
De-minimis-Erklärung durch die Unternehmen entfallen. Die Pflicht zur Eintragung liegt bei der jeweiligen Bewilligungsstelle. Die
Bundesregierung hat sich dazu entschlossen, das derzeit von der KOM entwickelte und EU-weit zur Verfügung gestellte Register
„eAir“ zu nutzen. Das Beihilfenreferat im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg ist
damit beauftragt, die Umsetzung der Registereinführung in Baden-Württemberg zu koordinieren. Hierfür müssen
zunächst alle (potentiellen) Bewilligungsstellen von De-minimis-Beihilfen einen Nutzerzugang zum „eAir“ erhalten.
Hierfür müssen sich die Nutzer/innen des Registers bei dem System der Europäischen Kommission (ECAS) registrieren.
Die grundlegenden Informationen zum De-miminis- bzw. zum DAWI-De-minimis-Register sind im Factsheet
(PDF) abrufbar.
Das Anlegen von Dienststellen und Nutzer/innen wird im Dokument Nutzerverwaltung De-minimis-Register (eAIR) (PDF) erklärt. Für die Nutzer des eAIR, die De-minimis-Beihilfen in das Register einpflegen, steht die Handreichung zur Eintragung von De-minimis-Beihilfen (PDF) als Information zur Verfügung.
Die Sammelupload-Funktion wird in der Handreichung zum Sammelupload im eAIR (PDF) vorgestellt.
Häufig gestellte Fragen werden in den FAQ zum De-minimis-Register (PDF) beantwortet.
Ab 15. Juni 2026 soll die Anmeldung zum Portal eAIR nach Auskunft der Europäischen Kommission über eine 2-Faktor
Authentifizierung verpflichtend sein. Eine Anleitung, wie Sie den 2. Faktor einrichten (falls noch nicht geschehen), finden sie hier
(PDF).
Ab dem 16. Juni 2026 wird die Einrichtung des 2. Faktors voraussichtlich nur noch über den EU Login möglich sein.