Fachinformationen Weinbau 

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Pflanzenschutz

Pflanzenschutz

Rebschutzbeilage

Kirschessigfliege

Vitimeteo

§ 10 Pflanzenschutz für andere

Wer Pflanzenschutzmittel für andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe - anwenden oder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten will, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Regierungspräsidium mitteilen. (§ 10 PflSchG).

Drohneneinsatz in Steillagen

Schutzgebiete

Heilquellen- und Wasserschutzgebiet

Landschaftsschutz- und Natura 2000-Gebiet

Naturschutzgebiet

Förderung

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Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Pheromone

Förderung von Investitionen im Weinbau

Sonstiges

Mindestpflegepflicht

Neuanpflanzungsrechte

Pflanzrechte

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