Landwirtschaftsamt des Landratsamtes Rastatt
Informationen zu:
- Pflanzenproduktion: Pflanzenschutz und Sorten in Ackerbau und Grünland
- Sorteninformationen zu Kulturen im Ackerbau
- Pflanzenschutz: Infoservice, Warndienste & Prognosen, Gerätetechnik, Rechtliches
- Pflanzenschutzwarndienst - Telefonnummern
- Pestizidverbot in Naturschutzgebieten
- Düngung: Grundlagen, Rechtliches, Merkblätter
- DüV 2020: Was ist zu beachten? (Artikel, Mai 2020)
- Merkblatt VODüvGebiete (Rote Gebiete)
- Eutrophierten Gebieten (Phosphatgebiete)
- Boden- und Gewässerschutz - Anträge, Verordnungen, Merkblätter
- Tierproduktion
- Düngung BW
- ISIP
- FIONA
- HI-Tier
- Antrag auf Förderung zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
- Agrarreform „Greening" und „FAKT"
- Grünlandumwandlung
Bei Fragen:
Ansprechpartner im Landwirtschaftsamt Rastatt
- Herr Weisenburger
- Herr Doll
- Frau Kopcic
- Frau Löber
- Herr Zoller
Weitere Informationen:
Zum Pflanzenbau im Oberrheingraben erhalten Sie unter anderem auf den Infoserviceseiten im Internet der Landwirtschaftsämter Karlsruhe und Ortenaukreis.
Infoserviceseite Pflanzenbau Landratsamt Karlsruhe
Infoserviceseite Pflanzenbau Landratsamt Ortenaukreis
Agrarreform „Greening" und „FAKT"
Mit der Umsetzung der Agrarreform der EU werden ab 2015 die Direktzahlungen an konkrete Umweltleistungen geknüpft, dem sogenannten „Greening". Einige der Vorgaben lassen sich für die Landwirte sinnvoll mit Maßnahmen aus dem neuen Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl, kurz „FAKT", des Landes Baden-Württemberg kombinieren.
Zu beiden Themen hat das Landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) umfangreiches Informationsmaterial auf ihrer Internetseite unter nachfolgendem Link eingestellt:
http://ltz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Greening%20und%20FAKT
Grünlandumwandlung:
Nach dem Gesetz zur Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) vom 13. Dezember 2011 besteht in Baden-Württemberg ein Dauergrünlandumwandlungsverbot.
Ausnahmen von dieser Regelung sind nur in wenigen Fällen möglich.
Nicht als Umwandlung nach dem LLG gilt u. a. die Wiederaufnahme einer früheren land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Land oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zu Bewirtschaftungsbeschränkungen zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen waren (insbesondere Beschränkungen durch Landschaftspflegeverträge) und die Umwandlung von Dauergrünland bis 20 Ar je Betrieb innerhalb des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2015 (Bagatellregelung).
Die Wiederaufnahme einer früheren Nutzung und die Inanspruchnahme der 20 Ar-Regelung muss beim Landwirtschaftsamt mindestens drei Monate vor Beginn angezeigt werden. Notwendige Formulare sind beim Landwirtschaftsamt oder im Infodienst des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz erhältlich.
Selbst bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung können andere Vorgaben, wie Wasser-, Naturschutz- oder MEKA-Vorgaben der Grünlandumwandlung entgegenstehen. Zur Überwachung des Grünlandumbruchverbotes wurde vom Ministerium ein Grünlandkulisse erstellt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte rechtzeitig an das Landwirtschaftsamt – Ansprechpartnerin ist Elke Spindler
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