Sehr geehrte Damen und Herren,
wegen der aktuellen und prognostizierten Wetter- und Niedrigwasserlage hat das Landratsamt Rastatt, Untere Wasserbehörde mit Rechtsverordnung vom 7. Juli 2025 ein Wasserentnahmeverbot zur Beschränkung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern erlassen. Damit ist jede Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern - auch in geringen Mengen - im Landkreis Rastatt ab dem 11. Juli bis einschließlich 30. September 2025 untersagt.
Mit dem Wasserentnahmeverbot soll zum Schutz der oberirdischen Gewässer eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands verhindert werden.
Vom Geltungsbereich der RVO ausgenommen bleiben der Rhein und die aktiven, in Kiesabbau befindlichen Baggerseen.
Grundsätzlich ist das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Rahmen des Gemeingebrauchs mit Schöpfhandgefäßen (Eimer, Gießkanne) und in geringen Mengen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gartenbau zulässig (§§ 20 Wassergesetz). Nach der Rechtsverordnung wird nun jede Wasserentnahme im Rahmen des Gemeingebrauchs untersagt, auch in kleinen Mengen, weder durch Schöpfgeräte noch Pumpen. Ausgenommen ist das Tränken. Unter Tränken versteht man die unmittelbare Aufnahme von Wasser durch Tiere aus dem Gewässer.
Sollte trotz des Verbots illegal Wasser entnommen werden, können Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden.
Vorübergehende Entnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit – etwa zur Brandbekämpfung – sind gesetzlich zulässig und von der Rechtsverordnung nicht betroffen.
Inhaber von Wasserrechten sind von der RVO nicht betroffen. Sie dürfen diese nur im erlaubten Umfang ausüben, insbesondere sind die festgelegten Mindestwasserabgaben einzuhalten. Das Aufstauen eines Gewässers und das Anlegen von Vertiefungen zum Zweck der Wasserentnahme sind ohne Erlaubnis bereits nach den wasserrechtlichen Vorschriften verboten.
Der vollständige Inhalt der Rechtsverordnung kann beim Kunden-Service-Center des Landratsamtes Rastatt, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt, im Zeitraum ihrer Gültigkeit von jedermann während der Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden und ist gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Gegen Kostenerstattung werden Ausdrucke der Rechtsverordnung auch zugesandt. Die aktuellen Öffnungszeiten sind auf der Webseite abrufbar.